In der ab dem 1.10.2021 gültigen Coronaschutzverordnung ist nun festgelegt, dass medizinische Behandlungen eine Ausnahme im Bereich „körpernahe Dienstleistungen“ darstellen. So war es zunächst auch geregelt, bis ab dem 17.9.21 diese Ausnahme zurück genommen wurde.
Jetzt brauchen unsere Patienten also erstmal wieder KEINEN 3-G-Nachweis.